Welches Recht gilt für die Haftung österreichischer Behörden?
betrifft Geschädigte im Ausland, Behörden, Auslandsösterreicher
Österreichisches Recht. Der Staat haftet für Amtspflichtverletzungen nur, soweit seine eigenen Vorschriften das vorsehen. Auch die Frage, ob ein Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, ist allein nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, dessen Organ den Schaden verursacht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Staat haftet wegen Amtspflichtverletzungen nur dann, wenn dies seine Vorschriften vorsehen. Bei Erhebung von Ansprüchen nach dem AHG ist allein nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob das Organ, für das der in Anspruch genommene Rechtsträger haften soll, in Vollziehung der Gesetze - als solche kommen nur österreichische in Betracht - handelte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fragen der Amtshaftung, also auch die Frage, ob das Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, sind nach dem Recht des Staats zu beantworten, dessen Organ den Schaden herbeigeführt hat.OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
- Alle Fragen der Amtshaftung eines österreichischen Rechtsträgers sind nach österreichischem Recht zu beurteilen.OGH 1 Ob 22/94, 29.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050094 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 Ba; AHG §1 Abs1 H; IPRG §48 Abs1; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2
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