Kann ich einen ausländischen Beamten in Österreich persönlich klagen?
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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Beklagte ist Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer "Skifreizeit" für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte.OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
- Da sohin auch nach deutschem Recht (Art 34 Satz 1 GG iVm § 839 Abs 1 BGB) den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage mangels (analoger Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG) nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen.OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
- Es ist nach deutschem Recht zu klären, ob der hier geklagte deutsche Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte.OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 G; AHG §9 Abs5; dBGB §839 Abs1; dGG Art34
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.
Ja. Wird für eine Amtshaftungsklage ein anderes Gericht bestimmt, wirkt diese Entscheidung auch für jene Personen, die Sie in derselben Klage neben der Republik mitbeklagen wollen.