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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 33/19p

Worum es ging: Muss ich ausländisches Recht selbst nachweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.

Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.

Österreichisches Recht. Der Staat haftet für Amtspflichtverletzungen nur, soweit seine eigenen Vorschriften das vorsehen. Auch die Frage, ob ein Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, ist allein nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, dessen Organ den Schaden verursacht hat.

Ja. Seit 2019 sieht der Oberste Gerichtshof das Verbot, statt des Rechtsträgers dessen Bedienstete persönlich zu klagen, als Verfahrensregel, die nur für Organe österreichischer Rechtsträger gilt. Für Bedienstete ausländischer Stellen greift dieses Verbot daher nicht. Bis 2019 galt die hier festgehaltene ältere Ansicht, dass es sich dabei um keine Verfahrensvorschrift handelt.

Die europäische Verordnung erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche; auf die Gerichtsorganisation kommt es nicht an. Auch ein von einem Verwaltungsgericht geschaffener privatrechtlicher Titel ist danach vollstreckbar, und darunter fallen etwa auch Unterhaltsansprüche. Ansprüche, bei denen für hoheitliches Handeln gehaftet wird, sind dagegen ausgenommen.

Die österreichische Regel, die eine Klage gegen einzelne Organe ausschließt, gilt nur für Organe österreichischer Rechtsträger und wird auf ausländische Amtsträger nicht übertragen. Ob der Amtsträger hoheitlich gehandelt hat, richtet sich nach dem Recht seines Staates. Haftet er auch danach nicht persönlich, wird Ihre Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

51 Absätze, 31.049 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

1Ob33/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** G*****, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** F*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden am Wörthersee, wegen 33.340 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Dezember 2018, GZ 5 R 181/18d-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 28. September 2018, GZ 7 Cg 58/18k-16, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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