Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 40/24x
Worum es ging: Ist jede Mitteilung von mir schon eine rechtliche Erklärung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Willenserklärung liegt nur vor, wenn Ihre Äußerung darauf gerichtet ist, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Teilen Sie bloß Tatsachen, Kenntnisse oder Ihre Meinung mit, ist das keine. Ergibt Ihr Verhalten aber ein folgerichtiges Bild, darf daraus auf einen bestimmten rechtlichen Willen geschlossen werden.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.
Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Personen, die für eine Gemeinde handeln, werden nur dann hoheitlich tätig, wenn ein Gesetz der Gemeinde eine solche Aufgabe überträgt. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit zur Daseinsvorsorge und damit zur Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde.
Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Fachärzte müssen sich auf ihr Fachgebiet beschränken, und der meist stillschweigend geschlossene Behandlungsvertrag bezieht sich in der Regel auch nur darauf. Ihr Arzt muss dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt wird, und Sie nötigenfalls an einen anderen Facharzt überweisen. Überweist er an einen selbständig tätigen Facharzt, entsteht mit diesem ein eigener Behandlungsvertrag, und der überweisende Arzt haftet nicht für dessen Fehler.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Die Haftung eines niedergelassenen Arztes stützt sich auf den meist stillschweigend geschlossenen Behandlungsvertrag. Abrechnungsfragen mit der Krankenkasse spielen dabei keine Rolle. Wird der abwesende Arzt in seiner Ordination vertreten, haftet er für die Fehler des Vertreters, wenn Sie vor der Behandlung nicht über die Vertretung aufgeklärt wurden und deshalb annehmen mussten, im Verantwortungsbereich des Ordinationsinhabers behandelt zu werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 10.07.2023, 18 Cg 76/22h-22
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.01.2024, 1 R 177/23y-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Geschäftszahl
4Ob40/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde Innsbruck, *, vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten *, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 16.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 1 R 177/23y-30, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Juli 2023, GZ 18 Cg 76/22h-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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