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Kann ich einen Bediensteten einer ausländischen Behörde persönlich klagen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Beamte, ausländische Behörden
Ja. Seit 2019 sieht der Oberste Gerichtshof das Verbot, statt des Rechtsträgers dessen Bedienstete persönlich zu klagen, als Verfahrensregel, die nur für Organe österreichischer Rechtsträger gilt. Für Bedienstete ausländischer Stellen greift dieses Verbot daher nicht. Bis 2019 galt die hier festgehaltene ältere Ansicht, dass es sich dabei um keine Verfahrensvorschrift handelt.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Die Bestimmung des § 16 Abs 2 AHG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften. § 9 Abs 5 AHG (Ausschluß der direkten Haftung des Organs) ist keine verfahrensrechtliche Vorschrift.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AHG §9 Abs5; AHG §16 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anwendbares Recht bei Auslandsschäden

Bei Schadenersatzansprüchen ohne Vertrag kommt es auf den Ort an, an dem der Schädiger gehandelt hat, bei einem Unterlassen auf den Ort, an dem er hätte handeln müssen. Das gilt für jede Art der Haftung, also auch ohne Verschulden. Auch wenn Ihnen nur ein Vermögensschaden entstanden ist, genügt es nicht, dass er sich in Österreich auswirkt.

günstig für Schädiger Wer Schadenersatz verlangen kann

Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.

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