Welches Recht gilt, wenn mich jemand im Ausland geschädigt hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde.OGH 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
- Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen.OGH 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
- Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat.OGH 2 Ob 47/08p, 14.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 48/16x, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §1 Abs1; IPRG §48 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verursacht ein ausländischer Kraftfahrer einen Schaden, wird dieser nach den Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen des besuchten Landes abgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird dadurch so behandelt, als hätte er einen Vertrag mit einem Versicherer dieses Landes geschlossen. Auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich danach.
Österreichisches Recht. Handelt ein österreichisches Organ im Ausland hoheitlich und rechtswidrig, wird dieses Verhalten nach österreichischem Amtshaftungsrecht geprüft. Das galt etwa für einen Unfall, den ein Fahrzeug des Bundesheeres im Kosovo verursacht hat.