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Welches Recht gilt, wenn mich jemand im Ausland geschädigt hat?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Anleger, Unternehmer
Bei Schadenersatzansprüchen ohne Vertrag kommt es auf den Ort an, an dem der Schädiger gehandelt hat, bei einem Unterlassen auf den Ort, an dem er hätte handeln müssen. Das gilt für jede Art der Haftung, also auch ohne Verschulden. Auch wenn Ihnen nur ein Vermögensschaden entstanden ist, genügt es nicht, dass er sich in Österreich auswirkt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des § 48 Abs 1 IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in § 1 IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Genannte Normen

IPRG §1 Abs1; IPRG §48 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Grüne Karte und anwendbares Recht

Verursacht ein ausländischer Kraftfahrer einen Schaden, wird dieser nach den Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen des besuchten Landes abgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird dadurch so behandelt, als hätte er einen Vertrag mit einem Versicherer dieses Landes geschlossen. Auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich danach.

günstig für Geschädigter Schaden durch österreichische Organe im Ausland

Österreichisches Recht. Handelt ein österreichisches Organ im Ausland hoheitlich und rechtswidrig, wird dieses Verhalten nach österreichischem Amtshaftungsrecht geprüft. Das galt etwa für einen Unfall, den ein Fahrzeug des Bundesheeres im Kosovo verursacht hat.

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