Kann ich den Beamten zusätzlich aus dem Vertrag klagen?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Beamte, beauftragte Unternehmen, Behörden
Nein. Lassen sich die Merkmale, die die Behördenhaftung auslösen, von jenen des allgemeinen Schadenersatzes nicht trennen, gehen die besonderen Regeln der Behördenhaftung als speziellere Regelung vor. Für zusätzliche, parallel laufende Ansprüche gegen das Organ bleibt dann kein Raum.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für aus dem gleichen, als hoheitlich einzuordnenden Verhalten abgeleitete – nach allgemeinem Zivilrecht – zusätzlich und parallel laufende Schadenersatzansprüche (etwa aus Vertragsverletzung) gegen ein Organ, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, besteht kein Raum.OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Klage gegen das Organ statt Amtshaftung
Verfahrensrecht · Klage gegen das Organ statt gegen den Staat
Schadenersatz · Amtshaftung geht dem allgemeinen Schadenersatz vor
Schadenersatz · Umgehung der Sonderregeln für Behördenfehler
Verfahrensrecht · Klage gegen einen Beamten persönlich