Welches Gericht wendet sich an den Verwaltungsgerichtshof?
betrifft Geschädigte, Prozessparteien, Bürger
Den Verwaltungsgerichtshof anzurufen ist Sache des Gerichts erster Instanz. Nur dieses kann das Verfahren so unterbrechen, dass der Sachverhalt nach der Antwort noch ordentlich mit den Parteien erörtert werden kann.
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Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, daß nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die danach notwendigen Erörterungen des entstandenen Sachverhalts stattfinden können.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 55/26h, 24.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §11 Abs1
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