Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 68/25v

Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, mit denen ich Schaden abwenden wollte?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was Sie sinnvoll aufwenden, um einen drohenden Schaden abzuwenden, muss Ihnen derjenige ersetzen, der den Schaden verursacht hat. Ersetzt wird aber nur, was zweckmäßig war.

Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.

Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.

Auch der Aufwand für ein Verfahren kann ein Schaden sein, den der Staat ersetzen muss. Das gilt selbst dann, wenn die betreffende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand tatsächlich nötig war, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Bei reinen Vermögensschäden können Nachbarn nur dann Ersatz verlangen, wenn ihnen das Bau- oder Raumordnungsrecht selbst eigene Rechte einräumt. Sie stehen dabei nicht besser als jemand, der mit dem Grundeigentümer vertraglich verbunden ist.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.

Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.

Nur bei einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens. Bleibt die Behörde formal im Rahmen, lässt aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht, trifft sie ein Verschulden. Beruht die Entscheidung dagegen auf einer vertretbaren Auslegung, haftet der Staat nicht.

Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Das Gericht muss die Rechtswidrigkeit nur dann beim Verwaltungsgerichtshof feststellen lassen, wenn dazu noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Gibt es bereits eine solche Entscheidung, entfällt dieser Zwischenschritt.

Den Verwaltungsgerichtshof anzurufen ist Sache des Gerichts erster Instanz. Nur dieses kann das Verfahren so unterbrechen, dass der Sachverhalt nach der Antwort noch ordentlich mit den Parteien erörtert werden kann.

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

Solange keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, darf das Gericht im Ersatzverfahren zwar selbst sagen, dass ein Bescheid nicht rechtswidrig war. Bejahen darf es die Rechtswidrigkeit aber nur, wenn es zuvor den Verwaltungsgerichtshof befasst hat. Vorher muss es prüfen, ob Sie die Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, und es darf prüfen, ob die Rechtsansicht im Bescheid vertretbar war.

Bevor das Gericht den Verwaltungsgerichtshof befasst, muss es zuerst die Grundfragen klären: ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, ob dieser Schaden auf das beanstandete Verhalten zurückgeht und ob den Behördenmitarbeitern ein Verschulden vorzuwerfen sein kann.

Über das hinaus, was Ihnen die Behörde selbst zugesprochen hat, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung im Verfahren ersetzt bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten dazu dienten, die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens feststellen zu lassen, und dass sie zweckmäßig und angemessen waren.

Die Bauordnung soll vor allem die Allgemeinheit vor Schäden durch nicht fachgerechte Bauarbeiten schützen; die Pflicht, einen Bauführer zu bestellen, soll sichern, dass Facharbeiten nur von ausgebildeten Fachleuten ausgeführt werden. Sie soll aber nicht sicherstellen, dass ein Vertrag mangelfrei erfüllt wird. Haben Sie als Bauherr keine Bewilligung eingeholt, sich aber eines Fachunternehmens bedient, entlastet das dieses Unternehmen nicht von seiner Pflicht zu mängelfreier Arbeit.

Ob der Gesetzgeber bestimmten Personen eigene Rechte im Verfahren gibt, ist ein wichtiges Zeichen dafür, dass eine Vorschrift auch sie schützen soll. Fehlt Ihnen die Parteistellung, etwa im Bauverfahren, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass Ihr Schutz von diesen Vorschriften gar nicht mitbezweckt wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

85 Absätze, 37.349 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

1Ob68/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. N*, Rechtsanwalt, *, wegen 25.622,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2025, GZ 5 R 176/24b-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2024, GZ 31 Cg 33/22a-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise bestätigt, sodass sie – einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von 2.500 EUR sA – als Teilurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 13.409,28 EUR samt 4 % Zinsen seit 30. Juni 2022 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail