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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 55/26h

Worum es ging: Haftet jemand auch dafür, dass er nichts getan hat?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.

Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.

Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.

Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.

Das Gericht muss die Rechtswidrigkeit nur dann beim Verwaltungsgerichtshof feststellen lassen, wenn dazu noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Gibt es bereits eine solche Entscheidung, entfällt dieser Zwischenschritt.

Den Verwaltungsgerichtshof anzurufen ist Sache des Gerichts erster Instanz. Nur dieses kann das Verfahren so unterbrechen, dass der Sachverhalt nach der Antwort noch ordentlich mit den Parteien erörtert werden kann.

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

Solange keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, darf das Gericht im Ersatzverfahren zwar selbst sagen, dass ein Bescheid nicht rechtswidrig war. Bejahen darf es die Rechtswidrigkeit aber nur, wenn es zuvor den Verwaltungsgerichtshof befasst hat. Vorher muss es prüfen, ob Sie die Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, und es darf prüfen, ob die Rechtsansicht im Bescheid vertretbar war.

Das Gericht muss den Verwaltungsgerichtshof nur dann befassen, wenn es selbst den Bescheid für rechtswidrig hält. Dass Sie als Kläger diese Ansicht vertreten, genügt dafür nicht.

Bevor das Gericht den Verwaltungsgerichtshof befasst, muss es zuerst die Grundfragen klären: ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, ob dieser Schaden auf das beanstandete Verhalten zurückgeht und ob den Behördenmitarbeitern ein Verschulden vorzuwerfen sein kann.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

72 Absätze, 39.591 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob55/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. B*, 2. Dipl.-Ing. G*, 3. K*, 4. A*, 5. D*, 6. I*, 7. I*, 8. S*, alle vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde A*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 19.419,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 4 R 155/25d-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. August 2025, GZ 7 Cg 50/24z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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