Wann beginnt die Verjährung meines Anspruchs gegen die Behörde?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Behörden, Prozessparteien
Nicht erst dann, wenn alle Folgen des Schadens eingetreten sind. Weil hier die Kenntnis der Person des Schädigers nicht verlangt wird, beginnt die Frist eher früher als im allgemeinen Schadenersatzrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.02.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt; ganz im Gegenteil führt das Fehlen einer der beiden im § 1489 ABGB genannten Voraussetzungen (Kenntnis von der Person des Schädigers) bei unveränderter Beibehaltung der weiteren Voraussetzung (Kenntnis des Schadens) dazu, daß die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG eher geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050301 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 82/20d, 24.02.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §6; OrgHG §5
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