Muss ich auch die Ursache des Schadens kennen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1924, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (155 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1924)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: VW Diesel-Motor EA 189; Erfuhr der Fahrzeughalter zwar durch ein Schreiben der Generalimporteurin vom "Abgasskandal" und davon, dass sein Fahrzeug betroffen war, und wurde ihm gleichzeitig ein Software-Update angeboten, das eine "technische Lösung" für das Problem bieten sollte und das auch vom Fahrzeughalter in Anspruch genommen wurde, durfte der Geschädigte annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt damit zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Fahrzeughalter davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist.OGH 10 Ob 31/23s, 19.12.2023
- Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen.OGH 2 Ob 122/21m, 16.09.2021
- Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.OGH 3 Ob 22/18h, 25.04.2018
- Die spezifischen Risiken, die die Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Ertrags- bzw Wertentwicklung des Tilgungsträgers als Veranlagungsprodukt), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind.OGH 8 Ob 109/17p, 28.09.2017
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- Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht.OGH 8 Ob 109/17p, 28.09.2017
- Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus.OGH 8 Ob 54/17z, 30.05.2017
- Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.OGH 9 Ob 43/14k, 29.01.2015
- Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegen gehalten werden kann.OGH 3 Ob 205/13p, 19.12.2013
- Hier: Das Berufungsgericht hat im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund beschwichtigender Äußerungen des Beraters den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust, sondern erst mit der Kenntnis davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben, angenommen.OGH 2 Ob 63/12x, 24.04.2012
- Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat.OGH 1 Ob 162/10w, 23.11.2010
- Verjährungsfrist für Anspruch nach § 126 Abs 4 Wr BauO beginnt erst mit Zustellung des Bescheids der Baubehörde, die die Rauchfangerhöhung vorschreibt.OGH 7 Ob 140/10d, 22.10.2010
- Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess.OGH 2 Ob 158/09p, 26.11.2009
- Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte.OGH 6 Ob 103/08b, 07.07.2008
- In § 6 AHG ist - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB - die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss.OGH 1 Ob 19/08p, 20.06.2008
- Hier: § 6 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 19/08p, 20.06.2008
- Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert.OGH 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
- Es darf mit der Klagserhebung nicht solange zugewartet werden, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht.OGH 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
- Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche.OGH 1 Ob 162/07s, 11.09.2007
- Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufes fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen.OGH 1 Ob 53/07m, 26.06.2007
- Hier: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus mangelhaft erbrachten Bauleistungen.OGH 7 Ob 17/06k, 30.08.2006
- Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet.OGH 6 Ob 172/05w, 16.02.2006
- Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten.OGH 2 Ob 88/04m, 29.04.2004
- Hier: Einbringung der Klage zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte.OGH 9 Ob 231/02i, 13.11.2002
- Dies gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft.OGH 9 Ob 231/02i, 13.11.2002
- Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist.OGH 6 Ob 82/99y, 24.02.2000
- Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles.OGH 6 Ob 68/99i, 15.12.1999
- Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist kommt es nicht unbedingt auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung beziehungsweise die Beendigung des Strafverfahrens an. In der Entscheidung 2 Ob 597/93 wurde hiefür die Erstattung eines alle strafrechtlich relevanten Umstände aufzeigenden Sachverständigengutachtens als maßgeblich angesehen und ausdrücklich ausgesprochen, dass der für seine Beitragsforderungen die deliktische Geschäftsführerhaftung geltend machende Sozialversicherungsträger nicht das Ergehen eines Schuldspruchs im Strafverfahren gegen den Ersatzpflichtigen abwarten dürfe; ist kein Gutachten eingeholt worden, so ist das Geständnis des Beschuldigten wesentlich. Auf die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren gegen den Schädiger kommt es dabei nicht an (so schon 2 Ob 597/93, 7 Ob 602/94).OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine all zu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen.OGH 5 Ob 2101/96y, 21.05.1996
- Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben.OGH 5 Ob 562/93, 30.08.1994
- Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist.OGH 1 Ob 522/94, 29.03.1994
- Kenntnis des Ursachenzusammenhanges seitens des Geschädigten.OGH 1 Ob 534/94, 16.03.1994
- Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand.OGH 6 Ob 559/80, 09.04.1980
- Auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten.OGH 5 Ob 293/74, 11.12.1974
- Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Beschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei (vgl Klang Kommentar 2. Auflage VI 635; SZ 6/391), ist diese Forderung jedoch nicht dahin zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Beschädigten notwendig wäre, welche schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Schädigers Ursache seines Schadens war. Vielmehr genügt es, wenn der Beschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (vgl Gschnitzer, Lehrbuch, AllgemTeil 249).OGH 5 Ob 120/73, 11.07.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 155.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 27/26b, 24.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.