OGH 9 ObA 82/20d
Worum es ging: Kann ich zu viel gezahlte Gemeindegebühren beim Gericht zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht immer. Ist das zugrunde liegende Verhältnis öffentlich-rechtlich, weil eine Seite hoheitlich auftritt, gehört die Rückforderung nicht vor die ordentlichen Gerichte. Bei Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse, etwa Wassergenossenschaften, ist der Weg zum Gericht dagegen offen.
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Nein. Erklärt das Gericht zweiter Instanz im Rekursverfahren das Verfahren für nichtig und weist Ihre Klage zurück, können Sie diesen Beschluss so bekämpfen wie einen gleichartigen Beschluss des Berufungsgerichts. Die sonst nötigen Zulässigkeitshürden müssen dafür nicht erfüllt sein.
Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Nicht erst dann, wenn alle Folgen des Schadens eingetreten sind. Weil hier die Kenntnis der Person des Schädigers nicht verlangt wird, beginnt die Frist eher früher als im allgemeinen Schadenersatzrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.07.2020, 9 Ra 111/19p-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1358 ABGB § 1431 JN Art. 18 § 1 ZPO § 502 ZPO § 519
Entscheidungstext
52 Absätze, 16.659 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Geschäftszahl
9ObA82/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde *, vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei J* S*, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 28.428,01 EUR sA, über den Rekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss (I.) und das Urteil (II.) des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2020, GZ 9 Ra 111/19p-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 2019, GZ 9 Cga 126/18g-21, aus Anlass der Berufung der beklagten Partei hinsichtlich der Rückforderung einer Zahlung als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde und über Berufung der beklagen Partei hinsichtlich des Anspruchs nach dem OrgHG abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos aufgehoben.
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