Wann verjährt mein Anspruch gegen den Staat auf Schadenersatz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG waren die Kläger iSd § 2 Abs 2 AHG aber gerade nicht verpflichtet, weil diese den durch die Festnahme, Anhaltung und Abschiebung unmittelbar entstandenen Schaden nicht mehr abwenden konnte.OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023
- Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel.OGH 1 Ob 267/15v, 28.01.2016
- Hier: Zusammenlegungsplan gemäß § 21 nö FLG wurde nicht als „schadensverursachend" angesehen.OGH 1 Ob 221/05i, 31.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2 Abs2; AHG §6 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.