Wie lange kann ich Schadenersatz vom Staat verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (29 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei einem Freispruch im Strafverfahren ist gerade nicht das Urteil im Strafprozess die Amtshaftungsansprüche auslösende rechtsverletzende Entscheidung.OGH 1 Ob 111/25t, 30.09.2025
- Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten.OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024
- Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen.OGH 1 Ob 70/07m, 14.08.2007
- Die dreijährige Verjährungsfrist des §6 Abs1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.OGH 1 Ob 70/07m, 14.08.2007
- Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können.OGH 1 Ob 286/03w, 12.10.2004
- Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.OGH 1 Ob 151/00p, 25.07.2000
- Neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens.OGH 1 Ob 127/99d, 25.05.1999
- Die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann vom Schaden in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis.OGH 1 Ob 17/93, 25.08.1993
- Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. Kenntnis der Person des Schädigers ist nicht erforderlich.OGH 1 Ob 36/79, 14.12.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 29.
- OGH 1 Ob 111/25t, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 109/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.