Bedeutet Betrieb in jedem Arbeitsgesetz dasselbe?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nein. Der Begriff des Betriebs aus dem Betriebsverfassungsrecht gilt nicht automatisch für andere Gesetze. Ob er übertragen werden kann, hängt vom Zweck des jeweiligen Gesetzes ab, etwa bei den Regeln über die Kündigung einer großen Zahl von Beschäftigten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben, ist es der teleologische Zweck des § 45a AMFG, in Umsetzung der unionsrechtlichen MassenentlassungsRL die sozioökonomischen Auswirkungen der Kündigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern in einer bestimmten örtlichen und sozialen Umgebung zu begrenzen.OGH 8 ObA 87/20g, 28.01.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 87/20g, 28.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 34 · Betriebsbegriff
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