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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 87/20g

Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Nein. Der Begriff des Betriebs aus dem Betriebsverfassungsrecht gilt nicht automatisch für andere Gesetze. Ob er übertragen werden kann, hängt vom Zweck des jeweiligen Gesetzes ab, etwa bei den Regeln über die Kündigung einer großen Zahl von Beschäftigten.

Wann ein Betrieb entsteht oder eingestellt wird, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dass die Abwicklung begonnen hat, sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Einstellung. Ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert seine Funktion erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.

In der Regel ja. Dass kaufmännische, wirtschaftliche oder Personalangelegenheiten für mehrere Standorte gemeinsam in einer Zentrale erledigt werden, nimmt dem einzelnen Standort nicht die Eigenschaft als Betrieb. Anders ist es nur, wenn alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 34 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.309 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

8ObA87/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Erler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.371,21 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2020, GZ 7 Ra 27/20x-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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