Woran erkennt man einen Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ein Betrieb setzt sich aus mehreren Merkmalen zusammen. Dazu gehören der Inhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Zweck, eine einheitliche Organisation und die Dauerhaftigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Wesenselemente des Betriebs sind der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck.OGH 9 ObA 28/21i, 29.04.2021
- Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den mit einem Jahr limitierten Vertrag zwischen Beklagter und deren Auftraggeber als nicht entscheidungserheblich beurteilte, negierte es damit noch nicht das für das Wesen eines Betriebs erforderliche Dauerelement.OGH 9 ObA 62/06t, 07.06.2006
- Hier: Meßtrupp.OGH 8 ObA 207/00z, 29.03.2001
- Hier: Arbeitsstätten der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH.OGH 9 ObA 143/95, 27.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 9 ObA 154/21v, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 28/21i, 29.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 34 · Betriebsbegriff
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