OGH 9 ObA 154/21v
Worum es ging: Kann ich Gründe nachschieben, die ich im ersten Prozess vergaß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.
Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.
Wurde eine Rechtsfrage im ersten Verfahren nur nebenbei als Vorfrage beurteilt, ist das zweite Gericht daran nicht gebunden. Es entscheidet diese Frage neu. Das gilt gleich, ob sie dort Hauptsache oder wieder nur Vorfrage ist.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Mehrere Arbeitsstätten können zusammen ein Betrieb sein, wenn der Inhaber in ihnen einen einheitlichen Zweck verfolgt. Ist das fertige Endprodukt der maßgebliche Zweck, können die Arbeitsstätten bei einheitlicher Leitung zusammen ein Betrieb sein. Kommt es dagegen auf die Herstellung des jeweiligen Teilstücks an, liegt kein gemeinsamer Betrieb vor.
Wird eine Betriebsratswahl angefochten, bleibt der gewählte Betriebsrat bis zur Entscheidung des Gerichts im Amt und muss alle nötigen Handlungen setzen. Die Anfechtung allein vernichtet seine Handlungen nicht. Erst die Entscheidung des Gerichts beendet die Amtszeit vorzeitig.
In einer organisatorischen Einheit müssen der Inhaber, der Zweck und die Organisation einheitlich sein. Die Einheit braucht ein Mindestmaß an Selbständigkeit, vor allem in technischer Hinsicht. Auch das Ergebnis ihrer Arbeit muss eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Abläufen aufweisen.
Ein Betrieb setzt sich aus mehreren Merkmalen zusammen. Dazu gehören der Inhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Zweck, eine einheitliche Organisation und die Dauerhaftigkeit.
Mehrere Verstöße bei der Wahl, die einzeln nur zur Anfechtung berechtigen würden, dürfen nicht leichtfertig zusammengezählt werden, bis daraus Nichtigkeit wird. Hier ist Vorsicht geboten. Sonst würde die Absicht des Gesetzgebers vereitelt, den Bereich der Nichtigkeit möglichst eng zu halten.
Dass der Leiter einer Arbeitsstätte nicht berechtigt ist, Arbeitnehmer aufzunehmen oder zu kündigen, spricht nicht entscheidend gegen eine eigene organisatorische Einheit. Dieser Umstand allein schließt einen eigenen Betrieb also nicht aus.
Auch wenn Betriebsstätten örtlich getrennt liegen, kann es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln. Die räumliche Trennung allein spricht nicht dagegen.
Der gesetzliche Betriebsbegriff soll vor allem organisatorische Einheiten schaffen, in deren Rahmen die Belegschaftsvertretung wirksam tätig sein kann. Danach richtet sich, wie der Begriff zu verstehen ist.
Eine Wahl ist nur dann nichtig, wenn Mängel vorliegen, die einzeln oder zusammen so schwer wiegen, dass die grundlegendsten Grundsätze einer Wahl missachtet wurden. Kleinere Verstöße reichen dafür nicht aus.
Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Nötig ist ein so hoher Grad an Verstößen gegen allgemeine Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.11.2021, 6 Ra 44/21v-85
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 161 ArbVG § 34 ArbVG § 50 ArbVG § 52 ArbVG § 55 ArbVG § 58 ArbVG § 59 ArbVG § 60 ArbVG § 61 ZPO § 52
Entscheidungstext
91 Absätze, 37.840 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Geschäftszahl
9ObA154/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Stefan Gschwendt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Betriebsrat im Betrieb „B*“, gewählt am 12. Dezember 2014, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. W*, beide vertreten durch Mag. Markus Tutsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 6 Ra 44/21v-85, mit dem den Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. April 2021, GZ 24 Cga 11/16a-80, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).