Wann gelten mehrere Standorte als ein einziger Betrieb?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Mehrere Arbeitsstätten können zusammen ein Betrieb sein, wenn der Inhaber in ihnen einen einheitlichen Zweck verfolgt. Ist das fertige Endprodukt der maßgebliche Zweck, können die Arbeitsstätten bei einheitlicher Leitung zusammen ein Betrieb sein. Kommt es dagegen auf die Herstellung des jeweiligen Teilstücks an, liegt kein gemeinsamer Betrieb vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dabei bei Arbeitsstätten mit zugewandter Produktion, in denen jeweils nur ein Teil des Endproduktes hergestellt wird. Ist das Endprodukt als "technischer Zweck" anzusehen, dann können Arbeitsstätten bei einheitlichem Leitungsapparat zusammen als Betrieb angesehen werden; kommt es hingegen auf die Herstellung des Teilfabrikats an, kann kein gemeinsamer Betrieb vorliegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck.OGH 9 ObA 28/21i, 29.04.2021
- Bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft ist nicht auf formaljuristische oder firmenbuchmäßige Qualifizierungen der beteiligten Gesellschaften abzustellen.OGH 9 ObA 49/05d, 22.02.2006
- Hier: Den Zweck der Parkgaragenbewirtschaftung in unterschiedlichen, mit den einzelnen Eigentümern beziehungsweise Nutzungsberechtigten vereinbarten Formen.OGH 9 ObA 79/03p, 25.06.2003
- Hier: Die von einer K u R einer Pfarrgemeinde, betriebenen Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime und Friedhöfe bilden ungeachtet ihres unterschiedlichen Arbeitserfolgs aufgrund des gemeinsamen ideellen Zwecks einen einheitlichen Betrieb.OGH 9 ObA 184/01a, 05.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 9 ObA 154/21v, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 28/21i, 29.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 34 · Betriebsbegriff
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