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Wann gelten mehrere Standorte als ein einziger Betrieb?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Mehrere Arbeitsstätten können zusammen ein Betrieb sein, wenn der Inhaber in ihnen einen einheitlichen Zweck verfolgt. Ist das fertige Endprodukt der maßgebliche Zweck, können die Arbeitsstätten bei einheitlicher Leitung zusammen ein Betrieb sein. Kommt es dagegen auf die Herstellung des jeweiligen Teilstücks an, liegt kein gemeinsamer Betrieb vor.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dabei bei Arbeitsstätten mit zugewandter Produktion, in denen jeweils nur ein Teil des Endproduktes hergestellt wird. Ist das Endprodukt als "technischer Zweck" anzusehen, dann können Arbeitsstätten bei einheitlichem Leitungsapparat zusammen als Betrieb angesehen werden; kommt es hingegen auf die Herstellung des Teilfabrikats an, kann kein gemeinsamer Betrieb vorliegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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