Habe ich Anspruch auf eine jährlich gezahlte Prämie?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es entspricht herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass es eines Widerrufsvorbehalts bedarf, damit der Arbeitgeber (entgeltnahe) Leistungen einstellen, ruhend stellen oder kürzen darf. Dies gilt insbesondere auch für Betriebspensionen.OGH 8 ObA 78/12x, 19.12.2012
- Auch bei Zuwendung durch Gewährung freier Tage.OGH 8 ObA 222/02h, 10.04.2003
- Die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung bedeutet nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit.OGH 9 ObA 57/00y, 02.03.2000
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2162/96s, 24.07.1996
- Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.OGH 8 ObA 2162/96s, 24.07.1996
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- Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers.OGH 14 ObA 54/87, 15.07.1987
- TreueprämieOGH 4 Ob 117/79, 25.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur wenn der Anspruch überhaupt besteht. Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Prämie, sondern setzt ihn voraus. Besteht er dem Grunde nach und endet Ihr Dienstverhältnis vor der Fälligkeit, gebührt Ihnen der anteilige Betrag.
Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.