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Habe ich Anspruch auf eine jährlich gezahlte Prämie?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Eine Zuwendung, die jedes Jahr in unterschiedlicher Höhe und ausdrücklich als freiwillig und unverbindlich gewährt wird, begründet keinen dauerhaften Anspruch. Fehlt ein solcher Vorbehalt und werden die Zahlungen regelmäßig geleistet, sind im Betrieb gebräuchlich und konnten Sie damit rechnen, werden sie zum Entgelt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Eine jährlich in verschiedener Höhe mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den freiwilligen und unverbindlichen Charakter gewährte Zuwendung (zB Bilanzgeld) erzeugt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung. Bei Unterlassung eines entsprechenden Vorbehaltes nehmen regelmäßig gewährte Zuwendungen, die im Unternehmen gebräuchlich sind und mit denen der Dienstnehmer rechnen konnte, den Charakter eines Entgeltes an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anteilige Sonderzahlung beim Ausscheiden

Ja, aber nur wenn der Anspruch überhaupt besteht. Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Prämie, sondern setzt ihn voraus. Besteht er dem Grunde nach und endet Ihr Dienstverhältnis vor der Fälligkeit, gebührt Ihnen der anteilige Betrag.

günstig für Arbeitgeber Einmalige Prämie und Abfertigungsgrundlage

Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.

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