Wie viel verdiene ich als freigestelltes Betriebsratsmitglied?
betrifft Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Sie erhalten das, was Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Wird im Betrieb zulässig kurzgearbeitet, sinkt auch Ihr Bezug; hätten Sie Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Fallen die Umstände weg, für die ein veränderlicher Entgeltteil gewährt wurde, entfällt er.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied im Falle der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblichen Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Karriereverlauf ist anhand von Arbeitnehmern die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen „Durchschnittskarriere“ entsprechen.OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021
- Dies trifft auch auf die Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes eines länger freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen festzustellender mutmaßlicher betrieblicher Karriere bei länger andauernder Freistellung zu.OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021
- Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag können mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden (abweichend von T5).OGH 9 ObA 109/02y, 16.10.2002
- Es ist sowohl mit dem Zweck des besonderen Kündigungsschutzes als auch mit dem Verbot der materiellen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes nach den §§ 115 ff ArbVG unvereinbar, wäre der besondere Kündigungsschutz ein Hindernis für die Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft.OGH 8 ObA 266/97v, 25.06.1998
- Hier: Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld muß auch freigestelltem Betriebsrat angeboten werden.OGH 9 ObA 174/92, 21.10.1992
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Ansicht von Floretta (in Floretta - Strasser, Kommentar zu ArbVG 786), daß beim Provisionsverdienst die Gewährung des mutmaßlichen Verdienstes zu unsicher ist, so daß die zuletzt verdiente Provision zugrundezulegen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch bei diesem Einkommensbestandteil ist die Entwicklung "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" entscheidend.OGH 9 ObA 1/91, 13.02.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 115 · Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
- ArbVG § 117 · Freistellung
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