OGH 9 ObA 10/21t
Worum es ging: Wie wird mein Lohn als teilweise freigestelltes Betriebsratsmitglied berechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist grundsätzlich Ihr eigenes aktuelles Entgelt für jene Arbeitszeit, die Sie weiterhin leisten, besonders bei festen Bezügen. Ein Vergleich mit dem Einkommen ähnlicher Kolleginnen und Kollegen und deren weiterer Entwicklung ist dafür in der Regel nicht nötig.
Als Betriebsratsmitglied sollen Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit hätte. Aus dem Mandat dürfen Sie aber keinen Vorteil ziehen. Die für Ihre Aufgaben gewährte Freizeit günstiger zu vergüten als Ihre Arbeitszeit, ist deshalb nicht zulässig.
Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.
Sie erhalten das, was Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Wird im Betrieb zulässig kurzgearbeitet, sinkt auch Ihr Bezug; hätten Sie Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Fallen die Umstände weg, für die ein veränderlicher Entgeltteil gewährt wurde, entfällt er.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.12.2020, 11 Ra 49/20k-41
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 115 ArbVG § 117 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.854 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Geschäftszahl
9ObA10/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Blümke Schöppl Schürz, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 48.449,80 EUR sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2020, GZ 11 Ra 49/20k-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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