Verkürzt der Präsenzdienst meine Behaltezeit nach der Lehre?
günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Die viermonatige Behaltezeit nach der Lehre soll Ihnen ermöglichen, Ihr Können zu vertiefen und in Ruhe eine Stelle zu suchen. Deshalb muss sie Ihnen ungekürzt zur Verfügung stehen, auch wenn sie durch den Präsenzdienst unterbrochen wurde.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der Normzweck des § 18 Abs 1 BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die etwa durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 99/17z, 28.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
ArbPlSichG §18
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