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Zählt meine Lehrzeit zur Dauer meines Arbeitsverhältnisses?

günstig für Arbeitgeber betrifft Lehrlinge, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Arbeiten Sie nach dem Ende der Lehrzeit weiter, wird damit nicht das bisherige Verhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Knüpfen Regelungen an Dienstzeiten an, sind Lehrzeit und spätere Beschäftigung deshalb getrennt zu behandeln, auch wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit setzt das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fort, sondern es wird grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Soweit daher in Arbeitsrechtsnormen (KollV usw) an Dienstzeiten anknüpfen, sind Lehrzeit und Weiterbeschäftigung gemäß § 18 BAG, auch wenn die unmittelbar aufeinanderfolgen, getrennt zu behandeln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052853 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

BAG §18; GewO 1859 §105a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Weiterarbeit nach dem Lehrverhältnis

In der Regel ja. Arbeiten Sie unmittelbar nach dem Ende der Lehrzeit ohne neue Vereinbarung im Betrieb weiter, entsteht dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber kann es nur durch Kündigung beenden, frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit.

günstig für Arbeitnehmer Unterbrechung und durchgehende Dienstzeit

Ihr Arbeitsverhältnis kann auch dann als durchgehend gelten, wenn zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt. Zusätzlich müssen die Umstände zeigen, dass die beiden Arbeitsverhältnisse sachlich zusammengehören. Dann werden die Zeiten zusammengerechnet.

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