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Entfällt die Behaltezeit, wenn der Betrieb geschlossen wird?

günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Lehrberechtigte, Arbeitgeber
Nicht von selbst. Die Pflicht, Sie nach der Lehre weiter zu beschäftigen, fällt durch die Stilllegung des Betriebs nicht einfach weg. Der Lehrberechtigte muss sich davon durch die zuständige Stelle befreien lassen; an deren Entscheidung sind die Gerichte gebunden. Nach Antritt der Behaltezeit ist nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung möglich.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs 3 BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht (vgl Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

BAG §18 Abs3

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