Muss ich in der Behaltezeit im erlernten Beruf arbeiten dürfen?
günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Die Pflicht zur Weiterverwendung nach der Lehre umfasst auch, dass Sie in Ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden. Sie haben insoweit ein Recht auf Beschäftigung und müssen keine berufsfremden Arbeiten verrichten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zweck der Weiterverwendung ist es, dem ausgelernten Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Lehrberuf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen.OGH 9 ObA 22/99x, 17.03.1999
- Eine Pflicht des ehemaligen Lehrlings zur Verrichtung berufsfremder Pflichten besteht daher nicht.OGH 8 ObA 108/98k, 16.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 99/17z, 28.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
BAG §18
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