Zum Inhalt springen

Muss ich in der Behaltezeit im erlernten Beruf arbeiten dürfen?

günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Die Pflicht zur Weiterverwendung nach der Lehre umfasst auch, dass Sie in Ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden. Sie haben insoweit ein Recht auf Beschäftigung und müssen keine berufsfremden Arbeiten verrichten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

BAG §18

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Lehrzeit und spätere Beschäftigung
Arbeitsrecht · Weiterarbeit nach dem Lehrverhältnis
Arbeitsrecht · Behaltepflicht bei Betriebsstilllegung
Arbeitsrecht · Lehrvertrag als Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht · Anspruch des Lehrlings auf Ausbildung