Muss mich mein Lehrbetrieb nach der Lehre behalten?
günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Lehrberechtigte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nach dem Ende der Lehrzeit besteht die Pflicht, mit Ihnen einen Arbeitsvertrag von mindestens vier Monaten abzuschließen. Der Vertrag entsteht dabei nicht von selbst: Schließt der Betrieb ihn nicht ab, haben Sie einen Anspruch auf Erfüllung oder allenfalls auf Entschädigung. Arbeiten Sie unmittelbar nach der Lehre ohne weitere Vereinbarung weiter, gilt der Vertrag als geschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach § 863 ABGB als abgeschlossen anzusehen sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist dem Lehrling ab dem Entstehen der Behaltepflicht rechtlich auch möglich, für die Dauer der Weiterverwendungszeit bloß ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.OGH 9 ObA 78/20s, 25.11.2020
- § 18 Abs 1 BAG bewirkt nicht einen Vertragsabschluss ex lege; diese Bestimmung normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt.OGH 9 ObA 78/20s, 25.11.2020
- Der Lehrling hat keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu.OGH 8 ObS 4/10m, 23.03.2010
- Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten.OGH 8 ObS 4/10m, 23.03.2010
- Hier: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens dreimonatiger Dauer abzuschließen.OGH 9 ObA 10/06w, 02.03.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Rechtslage nach der BAG-Novelle 2000: Verkürzung der "Behaltepflicht" auf 3 Monate.OGH 9 ObA 218/01a, 05.09.2001
- § 18 Abs 1 BAG begründet kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" und ordnet auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss an, sondern normiert eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten.OGH 9 ObA 218/01a, 05.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 78/20s, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 99/17z, 28.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
BAG §18 Abs1; GewO 1859 §105a
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