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Muss mich mein Lehrbetrieb nach der Lehre behalten?

günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Lehrberechtigte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nach dem Ende der Lehrzeit besteht die Pflicht, mit Ihnen einen Arbeitsvertrag von mindestens vier Monaten abzuschließen. Der Vertrag entsteht dabei nicht von selbst: Schließt der Betrieb ihn nicht ab, haben Sie einen Anspruch auf Erfüllung oder allenfalls auf Entschädigung. Arbeiten Sie unmittelbar nach der Lehre ohne weitere Vereinbarung weiter, gilt der Vertrag als geschlossen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach § 863 ABGB als abgeschlossen anzusehen sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Genannte Normen

BAG §18 Abs1; GewO 1859 §105a

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