OGH 9 ObA 99/17z
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Die viermonatige Behaltezeit nach der Lehre soll Ihnen ermöglichen, Ihr Können zu vertiefen und in Ruhe eine Stelle zu suchen. Deshalb muss sie Ihnen ungekürzt zur Verfügung stehen, auch wenn sie durch den Präsenzdienst unterbrochen wurde.
Nach dem Ende der Lehrzeit besteht die Pflicht, mit Ihnen einen Arbeitsvertrag von mindestens vier Monaten abzuschließen. Der Vertrag entsteht dabei nicht von selbst: Schließt der Betrieb ihn nicht ab, haben Sie einen Anspruch auf Erfüllung oder allenfalls auf Entschädigung. Arbeiten Sie unmittelbar nach der Lehre ohne weitere Vereinbarung weiter, gilt der Vertrag als geschlossen.
Ja. Die Pflicht zur Weiterverwendung nach der Lehre umfasst auch, dass Sie in Ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden. Sie haben insoweit ein Recht auf Beschäftigung und müssen keine berufsfremden Arbeiten verrichten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2017, 10 Ra 22/17d-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1158 ArbVG § 130 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 10.427 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA99/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** KG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.330,77 EUR brutto sA und 2.000 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 10 Ra 22/17d-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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