Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 80/24s
Worum es ging: Darf Bereitschaft schlechter bezahlt werden als normale Arbeit?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Arbeitsbereitschaft darf grundsätzlich geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Das setzt aber eine entsprechende Vereinbarung im Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag voraus.
Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bereit sind, im Bedarfsfall jederzeit mit der Arbeit zu beginnen. Auf eine wache Achtsamkeit kommt es dabei nach dem Arbeitszeitgesetz nicht an.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft sieht für Nachtarbeitsbereitschaft ein eigenes, niedrigeres Mindestentgelt vor. Dieses gilt für alle solchen Bereitschaftszeiten und nicht nur für bestimmte verlängerte Arbeitszeiten. Freizeit, die Ihnen zur Erholung zusteht, sollen Sie außerdem tatsächlich in Anspruch nehmen und nicht bloß abgegolten bekommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.08.2024, 7 Ra 32/24s-30
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 63 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.024 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9ObA80/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Klein, Wutschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen (zuletzt) 1.848,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2024, GZ 7 Ra 32/24s-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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