Was bedeutet die Eigenart eines Betriebs?
betrifft Arbeitnehmer, kirchliche Dienstgeber, Betriebsrat
Eigenart meint jene besonderen Merkmale, die gerade für dieses Unternehmen oder diesen Betrieb kennzeichnend sind und ihn von anderen unterscheiden. Bei einem Betrieb mit kirchlicher Zwecksetzung bedeutet das, dass Betriebe ohne solche Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der Begriff "Eigenart" in § 132 Abs 4 ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des § 132 Abs 4 ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 58/24y, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 132 · VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
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