Reicht eine schlechte wirtschaftliche Lage für meine Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.OGH 8 ObA 61/07i, 22.11.2007
- Hier: Kündigung eines Hubstaplerfahrers wegen geringfügiger Fehlleistungen und einer unangebrachten Äußerung trotz personenbezogener Gründe führt die Interessenabwägung zu einer Bejahung der Sozialwidrigkeit.OGH 8 ObA 95/03h, 16.10.2003
- Der Kläger ist im Unternehmen der beklagten Partei nicht mehr einsetzbar, sodass bei seiner Weiterbeschäftigung bis zu seinem voraussichtlichen Pensionsantritt der Entgeltzahlung durch die beklagte Partei keine Leistung des Klägers gegenüberstünde, was der beklagten Partei nicht zuzumuten ist.OGH 8 ObA 1/02h, 04.07.2002
- Hier: Die Rationalisierung wird durch eine Übernahme der Aufgaben durch eine geringere Anzahl von Arbeitnehmern angestrebt und die Tätigkeit des Klägers auf andere, bereits vorhandene Mitarbeiter aufgeteilt, womit der Arbeitsplatz des Klägers wegfällt.OGH 8 ObA 86/98z, 30.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 ObA 53/25i, 27.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 24/22w, 25.05.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 27/21t, 27.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.