Wie werden die Zuschläge der Bauarbeiterkasse in der Insolvenz eingeordnet?
betrifft Bauarbeiter, Arbeitnehmer, Gläubiger, Insolvenzverwalter
Die Zuschläge zum Lohn nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gelten als öffentliche Abgaben, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Ob sie im Insolvenzverfahren als Masseforderung zu behandeln sind, richtet sich deshalb nach der Regel für solche Abgaben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Zuschläge zum Lohn gemäß § 21 BUAG stellen öffentliche Abgaben dar, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Für die Beurteilung, ob diese Zuschläge als Masseforderungen zu qualifizieren sind, ist daher § 46 Abs 1 Z 2 letzter Satz KO maßgebend.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
Genannte Normen
BUAG §21; KO nF §46 Abs1 Z2
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