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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021

OGH 2 Ob 130/20m

Worum es ging: Muss das Gericht auch ausländisches Recht berücksichtigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.

Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.

Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.

Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.

Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.

Nein. Das Urlaubsentgelt ist keine zusätzliche Zahlung, sondern die Fortzahlung Ihres Lohnes während des Urlaubs. Es wird deshalb nicht eigens zu dem Verdienstentgang dazugezählt, der bereits nach der gesamten Arbeitszeit ermittelt wurde. Damit entsteht insoweit auch kein Anspruch, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

Nein. Die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub wird auf Ihren Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht angerechnet. Sie behalten also beides.

Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.

Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.

Nein. Klagt ein Sozialversicherungsträger die Ansprüche mehrerer verletzter Personen in einer Klage ein, wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels jeder Anspruch für sich betrachtet. Anders ist es bei einem eigenen Anspruch des Trägers gegen den Dienstgeber.

Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.

Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, prüft der Oberste Gerichtshof die Frage des anzuwendenden Rechts auch dann, wenn sie im Rechtsmittel gar nicht angesprochen wird.

Die Zuschläge zum Lohn nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gelten als öffentliche Abgaben, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Ob sie im Insolvenzverfahren als Masseforderung zu behandeln sind, richtet sich deshalb nach der Regel für solche Abgaben.

Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.

Nein. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung für Zeiten, in denen er wegen eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entsteht ohne diese Leistungen kein Verdienstentgang. Diese Beträge kann er vom Schädiger daher nicht verlangen, weil insoweit kein Schaden vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangen ist.

Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.

Werden Sie durch die Schutzpflichten eines Vertrages geschützt, ohne selbst Vertragspartner zu sein, beruht dieser Schutz auf dem Gesetz. Bei einem Fall mit Auslandsbezug richtet sich das anwendbare Recht deshalb nach den Regeln für Schäden außerhalb von Verträgen und nicht nach dem Vertragsrecht.

Ja, soweit sein eigener Bereich betroffen ist. Wer eine Arbeit in Auftrag gibt, muss Gefahrenquellen beseitigen und warnen, soweit sich der Unternehmer in seinen Bereich begibt und dort gefährdet ist. Diese Pflicht entfällt ganz, wenn die Arbeit allein beim Unternehmer stattfindet und vom Auftraggeber keine Gefahr ausgeht.

Nein, nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Urlaubsanspruch ist darauf gerichtet, dass Sie tatsächlich frei haben; er hat keinen Entgeltcharakter und ist ein höchstpersönliches Recht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann er daher nicht in Geld abgegolten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1298 ABGB § 1319a ABGB § 1325 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

76 Absätze, 31.389 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

2Ob130/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH & Co KG *, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei M* S*, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 8.685,53 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. April 2020, GZ 21 R 46/20b-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Scheibbs vom 23. Dezember 2019, GZ 2 C 770/19a-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung von 1.935,36 EUR samt 4 % Zinsen seit 30. Jänner 2018 (Fahrtkosten, Zeitaufwand Abholung, Verpflegungsmehraufwand, Ersatzfahrer, Umlage, pauschale Verwaltungskosten) richtet, zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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