Darf mir ein Kollektivvertrag meine Betriebspension kürzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer.OGH 8 ObA 50/06w, 21.09.2006
- Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art V Abs 4 Z 2 BPG betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind.OGH 8 ObA 158/02x, 23.01.2003
- Aus Art V Abs 4 Z 2 (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete.OGH 8 ObA 281/99b, 24.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 64/17b, 28.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
BPG ArtV Abs3; BPG §7; BPG §8; BPG §9; BPG §18 Abs1; BPG §19
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.
Ja, wenn die Zusage auf einer sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruht und diese einen Änderungsvorbehalt enthält. Die Zusage wirkt dann wie ein Angebot des Arbeitgebers an Sie, das diesen Vorbehalt mitträgt. Auch nach Ihrer Annahme sind Änderungen und Verschlechterungen durch eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung grundsätzlich möglich.