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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.05.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 42/18v

Worum es ging: Können gemeinsam Vertretungsberechtigte einen aus ihrer Mitte ermächtigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gemeinsam Vertretungsberechtigte können einen Dritten wirksam bevollmächtigen, allein zu handeln. Dann können sie erst recht einen aus ihrer eigenen Mitte dazu befähigen, indem sie seine Vertretungsmacht für ein Geschäft ergänzen.

Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.

Die Mitteilung über eine beabsichtigte Kündigung muss den Vorsitzenden des Betriebsrats erreichen, bei dessen Verhinderung den Stellvertreter. Andere Betriebsratsmitglieder dürfen diese Nachricht nicht für ihn entgegennehmen.

Erklärt der Vorsitzende des Betriebsrats etwas gegenüber dem Arbeitgeber, darf dieser das als wirksame Äußerung des ganzen Betriebsrats ansehen. Das gilt aber nur, wenn er von Fehlern bei der internen Beschlussfassung nichts wusste und ihm solche Fehler auch nicht auffallen mussten.

Nein. Der Arbeitgeber darf und muss nicht nachforschen, wie der Betriebsrat innerlich zu seiner Erklärung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung der vorsitzenden Person durch keinen Beschluss gedeckt ist.

Dürfen mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertreten, muss ihre Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner als gemeinsamer Akt aller Berechtigten erkennbar sein. Das ist etwa der Fall, wenn sie dasselbe Schriftstück gemeinsam unterschreiben oder beim mündlichen Vertragsabschluss gemeinsam anwesend sind.

Wer für eine Genossenschaft, etwa eine Volksbank, bevollmächtigt ist, hat im Wesentlichen dieselben Befugnisse wie ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens. Der Leiter einer Geschäftsstelle darf daher jene Geschäfte abschließen, die dort routinemäßig anfallen und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ArbVG § 68 ArbVG § 71 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.367 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Geschäftszahl

9ObA42/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Puller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B***** eGen, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2018, GZ 7 Ra 53/17v-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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