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Darf die Personalvertretung meiner Entlassung einfach zustimmen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, öffentlich Bedienstete, Personalvertreter, Dienstgeber
Die Personalvertretung darf dem Vorhaben der Dienststelle nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, dass der behauptete Kündigungs- oder Entlassungsgrund wirklich vorliegt. Ist erkennbar, dass es dafür keine Anhaltspunkte gibt, ist ein zustimmender Beschluss gesetzwidrig. Prüft sie den Sachverhalt aber ausreichend und kommt sie vertretbar zum Ergebnis, das Vorgehen sei gerechtfertigt, handelt sie nicht rechtswidrig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Personalvertretung darf dem beabsichtigten Vorgehen des Dienststellenleiters nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, daß der behauptete Entlassungsgrund oder Kündigungsgrund gegeben ist. Wenn sie erkennen kann, daß ein vom Dienstgeber behaupteter Grund nicht gegeben sein kann oder für einen Grund keine Anhaltspunkte vorliegen, besteht für die Personalvertretung kein Entscheidungsspielraum; ein der beabsichtigten Maßnahme zustimmender Beschluß ist dann gesetzwidrig. Die Personalvertretung handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie nach ausreichender Sachverhaltsprüfung in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienststellenleiters sei zu rechtfertigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

PVG §9 Abs1 liti; PVG §10

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Verständigung der Personalvertretung vor Kündigung

Nein. Verständigt der Dienstgeber den Vertrauenspersonenausschuss nicht rechtzeitig von einer geplanten Kündigung, handelt er zwar rechtswidrig. Die Kündigung selbst bleibt aber wirksam und wird durch diesen Fehler nicht aufgehoben.

günstig für Arbeitgeber Zuständiger Dienststellenausschuss bei Kündigung

Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.

Verwandte Fragen

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