Braucht die Kündigung eines Personalvertreters eine Zustimmung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nachdem das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter steht, wäre nach § 23 NÖ GPVG für eine Suspendierung hingegen keine Zustimmung des Personalvertreterausschusses erforderlich gewesen.OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen.OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Beteiligung des Personalvertreterausschusses um eine bloße „Sollvorschrift“ handle, die keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Entlassung habe.OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Wird die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, so entscheidet nach § 22 Abs 2 NÖ GPVG das zuständige Organ nach Anhörung des Zentralausschusses über die Entlassung, sodass die Entscheidungsbefugnis über die Kündigung oder Entlassung letztlich nicht beim Personalvertreterausschuss, sondern beim zuständigen Organ der Gemeinde liegt.OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) darf ein Personalvertreter idR nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden.OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 22 Abs 3 nö PVG kann nicht anders verstanden werden, als dass das für die Kündigung oder Entlassung zuständige Organ mangels Zustimmung des Personalvertreterausschusses noch das diesem übergeordnete Organ der Personalvertretung anhören muss.OGH 9 ObA 82/14w, 26.08.2014
- Daraus ist aber lediglich zu folgern, dass es für die Kündigung anderer Vertragsbediensteter keiner solchen Zustimmung bedarf. Über die Rechtsfolgen des Fehlens einer Zustimmung des Personalvertreterausschusses zur Kündigung eines Personalvertreters wird damit nichts gesagt.OGH 9 ObA 82/14w, 26.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
PVG 1967 §27
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.
Ja, wenn der Vertretene sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht wirkt auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück und kann auch schlüssig erfolgen. Bei einer Kündigung muss sie allerdings noch vor dem Kündigungstermin vorliegen.