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Braucht die Kündigung eines Personalvertreters eine Zustimmung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Personalvertreter, Dienstgeber, Gemeinde
Nur für die Kündigung eines Personalvertreters ist die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses erforderlich. Für andere Beendigungen sieht diese Bestimmung keine Zustimmung vor.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Nur für die Kündigung eines Personalvertreters bedarf es der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

PVG 1967 §27

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Zuständiger Dienststellenausschuss bei Kündigung

Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.

günstig für Arbeitgeber Nachträgliche Genehmigung einer Kündigung

Ja, wenn der Vertretene sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht wirkt auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück und kann auch schlüssig erfolgen. Bei einer Kündigung muss sie allerdings noch vor dem Kündigungstermin vorliegen.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Zustimmung der Personalvertretung zu Kündigung oder Entlassung
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