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Bekomme ich Ersatz, wenn ich ein Rechtsmittel versäumt habe?

günstig für Staat betrifft Geschädigte, Kläger, Beklagte, Behörden
Nein. Wer einen möglichen Rechtsbehelf nicht oder zu spät ergreift, kann den dadurch entstandenen Vermögensnachteil später nicht über eine Klage gegen den Staat hereinbringen. Das Gericht prüft dabei auch nicht nach, was geschehen wäre, hätten Sie den Behelf rechtzeitig genutzt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Bei Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsmittels (hier: eines Devolutionsantrages bzw einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG) kann eine Amtshaftungsklage nicht mehr zur Behebung des dadurch zur Gänze oder auch nur teilweise verursachten Vermögensnachteils führen. Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053068 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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