Verliere ich Ansprüche, wenn ich kein Rechtsmittel erhoben habe?
betrifft Bürger, Kläger, Geschädigte, Behördenparteien
Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Geschädigten muss schuldhaft erfolgt sein; ist diese Voraussetzung gegeben, entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, zur Gänze, diesbezüglich also keine Verschuldensteilung im Sinne des §1304 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus.OGH 1 Ob 186/24w, 25.02.2025
- Dies setzt eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus.OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 1 Ob 186/24w, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 15/23x, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 89/20z, 23.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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