Verliere ich Ersatz vom Staat, wenn ich nichts unternahm?
günstig für Behörde betrifft Geschädigter, Kläger, Behörde, Bürger
Wer den Staat für einen Schaden in Anspruch nehmen will, muss zuvor die möglichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Nur wenn ein Rechtsbehelf schon nach seiner allgemeinen Wirkungsmöglichkeit zur Abwehr des Schadens ungeeignet und damit offenbar aussichtslos war, schadet es Ihnen nicht, ihn unterlassen zu haben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (vgl JBl 1993,788; JBl 1992,249).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 1 Ob 176/17i, 27.02.2018
- Es wird darauf abgestellt, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht.OGH 1 Ob 176/17i, 27.02.2018
- Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel.OGH 1 Ob 267/15v, 28.01.2016
- Dieser Grundsatz gilt auch für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Daher kann der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung nur nicht durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen - also im Fall eines nicht mehr abwendbaren und daher bereits unabänderlichen Schadens - hinausschieben.OGH 3 Ob 70/03w, 26.11.2003
- Diesen Überlegungen kommt gerade im Zusammenlegungsverfahren besondere Bedeutung zu. Ist für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden.OGH 1 Ob 391/97z, 09.06.1998
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- Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss.OGH 1 Ob 244/97g, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 20.
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 100/25z, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 69/23i, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 176/17i, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §2 Abs2; AHG §6 Abs1
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