Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 22/23a
Worum es ging: Kann eine Urkunde mein Vorbringen im Prozess entkräften?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Urkunde spielt für die Schlüssigkeit Ihres Vorbringens nur dann eine Rolle, wenn ihr Inhalt dazu in unlösbarem Widerspruch steht. Bei Urkunden über Verträge ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie ausgelegt werden müssen und es dabei auf die Absicht der Parteien ankommt.
Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.
Auch der Aufwand für ein Verfahren kann ein Schaden sein, den der Staat ersetzen muss. Das gilt selbst dann, wenn die betreffende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand tatsächlich nötig war, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.
Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.
Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.
Sie müssen alle Behelfe nutzen, mit denen sich der Schaden im betreffenden Verfahren noch verhindern oder verkleinern lässt. Ob dieser Behelf im selben Verfahren oder in einem eigenen Verfahren zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. Schritte, die erst ein völlig neues Verfahren in Gang setzen, zählen nicht dazu; unterlassen Sie sie, kann Ihnen das aber als Mitverschulden angerechnet werden.
Nein. Wenn Sie der Behörde vorwerfen, ihr Ermessen missbraucht zu haben, müssen Sie bei genau dieser Behörde nicht zuerst die Wiederaufnahme des Verfahrens anstreben. Sie verletzen dadurch nicht Ihre Pflicht, den Schaden abzuwenden.
Wer den Staat für einen Schaden in Anspruch nehmen will, muss zuvor die möglichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Nur wenn ein Rechtsbehelf schon nach seiner allgemeinen Wirkungsmöglichkeit zur Abwehr des Schadens ungeeignet und damit offenbar aussichtslos war, schadet es Ihnen nicht, ihn unterlassen zu haben.
Nein. Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass Sie alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel ergriffen haben, auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dass Sie ein Rechtsmittel für aussichtslos gehalten haben, entschuldigt die Unterlassung nicht. Die Erfolgsaussichten werden im Amtshaftungsverfahren nicht mehr geprüft.
Nein. Wer einen möglichen Rechtsbehelf nicht oder zu spät ergreift, kann den dadurch entstandenen Vermögensnachteil später nicht über eine Klage gegen den Staat hereinbringen. Das Gericht prüft dabei auch nicht nach, was geschehen wäre, hätten Sie den Behelf rechtzeitig genutzt.
Es genügt, dass es überhaupt einen Rechtsbehelf gab, der seiner Art nach den Schaden noch hätte verhindern können. Sie dürfen im Verfahren nicht beweisen, dass dieser Behelf in Ihrem Fall keinen Erfolg gehabt hätte.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich nicht mehr beheben ließen. Sie sind daher verpflichtet, zuerst die Rechtsbehelfe zu nutzen, die den Schaden noch abwenden können. Erst wenn dieses Netz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, kommt Ersatz in Betracht.
Amtshaftung ist nur der letzte Ausweg. Sie können den Rechtsträger erst in Anspruch nehmen, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Schaden abzuwenden oder ersetzt zu bekommen, erfolglos geblieben sind. Dazu gehört auch, den Anspruch des Schädigers gegen dessen Haftpflichtversicherung zu pfänden.
Nicht in jedem Fall. Sie können ohne eigenes Verschulden nicht erkannt haben, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder dass ein Schaden entstehen wird. Auf die richtige Rechtsanwendung durch Behörden dürfen Sie sich grundsätzlich verlassen. Ist Ihnen ein behördlicher Akt unverständlich, müssen Sie sich aber beraten lassen; bloße Unerfahrenheit entschuldigt nicht ohne Weiteres.
Über das hinaus, was Ihnen die Behörde selbst zugesprochen hat, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung im Verfahren ersetzt bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten dazu dienten, die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens feststellen zu lassen, und dass sie zweckmäßig und angemessen waren.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Hinterlegung darf das Gericht auch das berücksichtigen, was ohnehin aus dem Akt hervorgeht, sofern daran keine Zweifel bestehen. Steht eine vorgelegte Urkunde in unlösbarem Widerspruch zu Ihrem Vorbringen, darf das Gericht das ebenfalls beachten.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Ja. Der Antrag, das Ermittlungsverfahren einzustellen, ist im Amtshaftungsrecht als Rechtsmittel zu behandeln. Das ist dort von Bedeutung, wo es darauf ankommt, ob der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel hätte abwenden können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 31.03.2022, 14 Cg 60/21w-18
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.10.2022, 5 R 78/22p
Zitierte Paragrafen
StPO § 106 StPO § 108 StPO § 113 StPO § 87 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
54 Absätze, 18.273 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Geschäftszahl
1Ob22/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Mag. Dr. G*, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie 2. Mag. (FH) M*, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 443.951,04 EUR, über die Revisionen der klagenden Partei sowie des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei (Revisionsinteresse hinsichtlich der erstbeklagten Partei 409.991,04 EUR und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei 179.618,59 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2022, AZ 5 R 78/22p, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2022, GZ 14 Cg 60/21w-18, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Soweit die Revisionen das Begehren gegen die erstbeklagte Partei betreffen, wird ihnen nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt insofern dem Erstgericht vorbehalten.
II. Soweit die Revisionen das Begehren gegen die zweitbeklagte Partei betreffen, werden sie zurückgewiesen.
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