Bekomme ich Ersatz, wenn ich kein Rechtsmittel erhoben habe?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Bürger, Unternehmer, Behörden
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Einstellungsantrag nach § 108 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023
- Hier: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und fehlende Darlegung substantiierter ‑ angeblich trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens iSd § 127 Abs 3 StPO verbliebener ‑ Mängel des Gutachtens in der Nichtigkeitsbeschwerde.OGH 1 Ob 215/18a, 30.04.2019
- Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO.OGH 1 Ob 81/17v, 24.05.2017
- Die Partei muss das Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren.OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016
- Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 123/15t, 27.08.2015
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- Hier: Unterlassen von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf und eines Rekurses gegen den gerichtlichen Verteilungsbeschluss im Konkursverfahren.OGH 1 Ob 113/07k, 14.08.2007
- Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann.OGH 1 Ob 231/03g, 12.08.2004
- Auch der Widerspruch gegen das Protokoll gemäß §§ 212, 212a ZPO ist ein Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 181/03d, 17.05.2004
- Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 310/01x, 26.02.2002
- Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
- Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
- Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als der durch schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen eines Rechtsträgers Geschädigte zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen hat.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Unter anderem nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit.OGH 1 Ob 241/97s, 27.01.1998
- Der weite Rechtsmittelbegriff umfasst nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, darüber hinaus aber auch alle anderen Rechtsbehelfe.OGH 1 Ob 18/95, 27.07.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 32.
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 247/22p, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 100/22w, 22.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 58/22v, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 89/20z, 23.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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