Muss ich bei jeder Querlinie auf der Straße anhalten?
günstig für Lenker betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherte
Eine Haltelinie befiehlt ausdrücklich, an dieser Stelle anzuhalten. Eine bloße Ordnungslinie, die nur der Leitung und Ordnung des Verkehrs dient, verpflichtet Sie dagegen nicht zum Anhalten. Weil sie kein Gebot enthält, wirkt sie sich auch nicht auf den Vorrang und die Wartepflicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß § 9 Abs 4 StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im § 55 Abs 2 angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Auch eine Leitlinie bedeutet kein Gebot oder Verbot.OGH 2 Ob 117/05b, 07.02.2007
- Begrenzungslinie nach § 7 b BodenmarkierungsV macht mangels Gebotscharakters abgegrenzte Verkehrsfläche nicht automatisch zu einer nach § 19 Abs 6 StVO untergeordneten.OGH 8 Ob 47/81, 07.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053083 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
Im Gesetz
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