Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 76/25b
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Eine Haltelinie befiehlt ausdrücklich, an dieser Stelle anzuhalten. Eine bloße Ordnungslinie, die nur der Leitung und Ordnung des Verkehrs dient, verpflichtet Sie dagegen nicht zum Anhalten. Weil sie kein Gebot enthält, wirkt sie sich auch nicht auf den Vorrang und die Wartepflicht aus.
Ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgelöst wurde, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das kann immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.
Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Von einer erhöhten Gefahr kann nur gesprochen werden, wenn zu den üblichen Gefahren des Fahrens besondere Umstände hinzutreten, die diese Gefahren vergrößern. Solche Besonderheiten sind dann bei der Abwägung der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen.
Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.
Sie dürfen nur so schnell fahren, dass Sie Ihr Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle haben. Insbesondere müssen Sie dabei so weit rechts bleiben können, wie es das Gesetz verlangt.
Leitlinien sind unterbrochene Markierungen, die den Verkehr nur leiten und ordnen. Anders als Sperrlinien enthalten sie kein Gebot und kein Verbot. Das Überfahren einer Leitlinie ist daher nicht verboten.
Es genügt nicht, dass Sie die rechte Hälfte der Fahrbahn benützen. Sie müssen sich auf dieser Hälfte zusätzlich so weit rechts halten, wie es Ihnen möglich ist.
Muss ein langes Fahrzeug wegen seiner Bauart in einer unübersichtlichen Kurve eine Linie halten, die der Gegenrichtung nur mehr etwa eineinhalb Meter lässt, treffen den Lenker besondere Pflichten. Sobald er Gegenverkehr sieht, muss er sofort bremsen und unverzüglich ein Warnzeichen geben.
Die Geschwindigkeit ist auch beim Überholen den Umständen anzupassen, und dazu gehört Ihr eigenes fahrerisches Können. Sie müssen also so langsam fahren, dass Sie das Fahrzeug mit Ihren Fähigkeiten jederzeit beherrschen.
Erlaubt ist in einer Kurve nicht jene Geschwindigkeit, bei der die Kurve mit einigem fahrerischen Geschick technisch gerade noch zu schaffen ist. Erlaubt ist allein die Geschwindigkeit, bei der Sie die Kurve völlig risikolos durchfahren.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit dem Wetter, dem Zustand der Straße und der Sicht anpassen. Im Ortsgebiet muss die Geschwindigkeit so gewählt sein, dass Sie ein Hindernis rechtzeitig sehen und sich darauf einstellen können.
Nein. Maßgeblich ist nicht die Geschwindigkeit, die Ihr Fahrzeug bei einigem Fahrkönnen gerade noch bewältigt. Erlaubt ist nur das Tempo, mit dem Sie die Kurve oder die Kreuzung völlig gefahrlos durchfahren können.
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 20 StVO 1960 § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.564 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
2Ob76/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Markus Löscher, LL.M., Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen zuletzt 28.550 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 19 R 92/24a-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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