Darf ein Landesgesetz überhaupt Schadenersatz regeln?
betrifft Bürger, Grundeigentümer, Geschädigte, Behörden
Ein Landesgesetz darf zivilrechtliche Regelungen nur enthalten, wenn sie mit dem eigentlichen Gegenstand des Gesetzes eng zusammenhängen. Ein solcher enger Zusammenhang besteht etwa zwischen einer Regelung über eine schädigende Maßnahme und der Regelung über den Ersatz dieses Schadens.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen, dieser ist zB zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Maßnahme und der über den Ersatz dieses Schadens gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 27 Abs 3 und 4 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964).OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026
- Hier: § 15 Oö BauO 1994.OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025
- Der Landesgesetzgeber hat in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig.OGH 2 Ob 207/09v, 24.08.2010
- Oder jedenfalls in einem "rechtstechnischen" Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung stehen.OGH 4 Ob 535/95, 27.06.1995
- Zivilrechtliche Bestimmungen sind in einem Landesgesetz gemäß Art 15 Abs 9 B-VG nur zulässig, wenn sie in einer unerläßlichen Verbindung mit den den Hauptinhalt des Gesetzes bildenden Vorschriften stehen.OGH 6 Ob 563/83, 28.06.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Tir TierzuchtförderungsG LGBl 1948/13.OGH 1 Ob 523/79, 13.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
B-VG Art15 Abs9; B-VG Art140; Wr UnfallfürsorgeG 1969 §30; stmk LStVG §27 Abs3; stmk LStVG §27 Abs4
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