Wie weit darf ein Landesgesetz in zivilrechtliche Fragen hineinreichen?
betrifft Bürger, Geschädigte, Behörden, Versicherte
Ein Landesgesetz darf zivilrechtliche Bestimmungen nicht nur dann enthalten, wenn die Regelung ohne sie undenkbar wäre. Es genügt, dass die Regelung ohne sie notwendigerweise unbefriedigend ausfiele, etwa weil sie sonst in einen ungewollten Widerspruch zu Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung geriete.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der Anwendungsbereich des Art 15 Abs 9 B-VG kann nicht auf solche Bestimmungen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inhaltes beschränkt werden, ohne die die Regelung des Hauptgegenstandes des betreffenden Landesgesetzes undenkbar oder wenigstens praktisch völlig unmöglich wäre, sondern muß auch auf solche Bestimmungen erstreckt werden, die mit der geregelten Materie in einem solchen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß ohne sie die landesgesetzliche Regelung notwendigerweise unbefriedigend ausfallen müßte, so etwa, wenn sie dadurch in einen vom Gesetzgeber gar nicht gewollten Widerspruch mit Prinzipien der Österreichischen RechtsO geraten müßte (hier: Legalzession eines LandesunfallfürsorgeG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 15 Oö BauO 1994.OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025
- Hier: § 30 UnfallfürsorgeG 1967.OGH 2 Ob 43/75, 17.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
B-VG Art10 Abs1 Z6; B-VG Art15 Abs9
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