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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 14/26y

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Verlangen Sie eine Entschädigung dafür, dass von einer Straße Einwirkungen auf Ihr Grundstück ausgehen, müssen Sie das vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Zuständig ist also nicht die Verwaltungsbehörde.

Die Rechte, die zwischen Nachbarn gelten, bestehen auch zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße. Sie sind also nicht schlechter gestellt, nur weil das Nachbargrundstück eine Straße ist.

Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dann, wenn ein behördlich genehmigtes Straßenbauwerk die natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers im Hangbereich oberhalb der Straße verändert hat. Sie können den daraus entstandenen Schaden also ersetzt verlangen.

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage. Solange sie in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, erhalten und betreut wird und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine unzulässige Einwirkung auf Ihr Grundstück vor.

Die Verwaltung von Straßen gehört zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsträgers. Sie zählt damit nicht zum hoheitlichen Handeln.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Sämtliche Tätigkeiten, die dem Bau und der Instandhaltung öffentlicher Straßen dienen, gehören zum privatwirtschaftlichen Bereich der Rechtsträger. Sie erfolgen daher nicht in Vollziehung der Gesetze.

Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.

Ein Landesgesetz darf zivilrechtliche Regelungen nur enthalten, wenn sie mit dem eigentlichen Gegenstand des Gesetzes eng zusammenhängen. Ein solcher enger Zusammenhang besteht etwa zwischen einer Regelung über eine schädigende Maßnahme und der Regelung über den Ersatz dieses Schadens.

Ein Landesgesetz darf zivilrechtliche Bestimmungen nicht nur dann enthalten, wenn die Regelung ohne sie undenkbar wäre. Es genügt, dass die Regelung ohne sie notwendigerweise unbefriedigend ausfiele, etwa weil sie sonst in einen ungewollten Widerspruch zu Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung geriete.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a JN Art. 18 § 1 ZPO § 521a

Entscheidungstext

62 Absätze, 24.566 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

7Ob14/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch die Lerchbaumer Schlager Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 6.134,41 EUR sA, Feststellung und Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 70 R 86/25v-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28. Mai 2025, GZ 258 C 262/24v-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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