Hafte ich für Störungen, die ein anderer auf meinem Grund verursacht?
günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Miteigentümer, Nachbar, Mieter
Ja. Als Eigentümer oder Miteigentümer haften Sie auch dann, wenn nicht Sie selbst die Störung verursachen. Voraussetzung ist, dass Sie die Einwirkung dulden, obwohl Sie berechtigt und in der Lage gewesen wären, sie zu verhindern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.04.2021 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hälfteeigentümer die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negatorische Haftung der minderjährigen Liegenschaftseigentümer bejaht, auch wenn die Störung unmittelbar von ihrem bloß gebrauchsberechtigten Vater ausging.OGH 4 Ob 217/19v, 19.12.2019
- Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist.OGH 5 Ob 163/08v, 21.10.2008
- Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung.OGH 8 Ob 111/06s, 30.11.2006
- Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre.OGH 8 Ob 111/06s, 30.11.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen (hier: Müllablagerung durch angeblich Servitutsberechtigte auf dem Nachbargrundstück).OGH 7 Ob 182/02v, 30.10.2002
- Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt.OGH 7 Ob 327/98h, 08.09.1999
- Hier: Immission durch Hundezucht.OGH 7 Ob 327/98h, 08.09.1999
- Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags.OGH 1 Ob 135/97b, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 231/19w, 22.01.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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