Hafte ich für Störungen, die andere von meinem Grund verursachen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Störer
Nur so weit, wie der Schaden noch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war. Wehren Sie sich als Eigentümer gegen eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks, gelten für die Verantwortung des Gegners für das Handeln dritter Personen dieselben Grundsätze wie im Schadenersatzrecht.
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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Begrenzung der Haftung für Handlungen Dritter richtet sich auch bei der actio negatoria nach der Adäquanztheorie: Die im Schadenersatzrecht dazu entwickelten Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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